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Was muss ich beachten wenn ich mit einem eScooter im öffentlichem Straßenverkehr fahren möchte?

Eigentlich dachte ich das es mittlerweile jeder weiß, aber leider ist dem nicht so!

Jeder der mit einem eScooter im Öffentlichem Straßenverkehr fahren möchte, darf das nur mit einem “zugelassenen eScooter” tun!

Was bedeutet jetzt dieses “zugelassen”?

Dieses “zugelassen” bedeutet, das der eScooter vom Kraftfahrt-Bundesamt für den öffentlichen Verkehr zugelassen wurde. (Link: Übersicht der zugelassenen eScooter)

Außerdem bedeutet dieses “zugelassen”, das der eScooter bei einer Versicherung angemeldet wurde und somit Versichert ist. Natürlich muss die Versicherungspakete, die Sie von Ihrer Versicherung bekommen, von Ihnen hinten am eScooter sichtbar montiert sein.

Und wo darf, muss ich jetzt fahren?

  • Grundsätzlich gelten die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung!
  • Befahren werden dürfen grundsätzlich alle baulich angelegten Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen (außerorts). Sofern nicht vorhanden muss die Fahrbahn benutzt werden.
  • Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden.
  • Andere Verkehrsflächen dürfen nur mit Zusatzzeichen “Elektrokleinstfahrzeuge frei” benutzt werden.
  • Ohne Blinker muss “Fußzeichen” gegeben werden.
  • Auf gemeinsamen Flächen muss Rücksicht auf den Radverkehr genommen und das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden.
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden.
  • Für das Abstellen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften.
  • Auf Elektrokleinstfahrzeugen ist die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb nicht erlaubt.

Benötige ich einen Führerschein?

Nein, es wird kein Führerschein benötigt, auch keine Mofa-Prüfbescheinigung oder sonst was. Die Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Was muss man noch beachten?

  • Da es sich um Kraftfahrzeuge handelt, gelten auch die Regeln zu Alkohol und Drogen, insbesondere die 0,5 Promille-Grenze. Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Ab 1,1 Promille ist jedenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. ACHTUNG In der Probezeit nach Fahrerlaubniserwerb oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt 0,0 Promille.
  • Die Regeln zur “Handy”-Nutzung gelten uneingeschränkt. Da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge sind, beträgt das Bußgeld 100 EUR (zuzügl. Gebühren und Auslagen), sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei Gefährdungen oder einem Unfall beträgt das Bußgeld 150/200 EUR und 2 Punkte.
  • Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge. In Landschaftsschutzgebieten besteht ein Betriebs- und Abstellverbot,.
  • Stürze oder Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern können schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen. Auch wenn gesetzlich keine Vorgaben bestehen, sollte freiwillig ein Helm getragen werden.

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